Satzung des Salzstrasse e.V.                                                             

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

·         Der Verein trägt den Namen „Salzstrasse“

·         Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

·         Er hat den Sitz in Hartmannsdorf.

 

§ 2 Geschäftsjahr

·         Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3 Zweck des Vereins

·         Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Unterstützung und Förderung des Motorsports in der Gemeinde Hartmannsdorf  sowie die Patenschaft zum Kinderheim Burgstädt weiter zu vertiefen.

·         Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Sportliche, motorsportliche, technische, und touristische Veranstaltungen, Anzeigen und Artikel in der Presse,

·         Mit. -und Eigengestaltung von Veranstaltungen für motorsportlich Begeistertet Personen und Vereinigungen der Gemeinde Hartmannsdorf und Umgebung.

·         Mit. -und Eigengestaltung von Veranstaltungen mit dem Kinderheim Burgstädt,  Aufrufe an die Medien, an Firmen, Parteien und Personen des öffentlichen Lebens, sich am aktiven Leben des Vereins zu beteiligen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

·         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke    im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

·         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

·         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

·         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

·         Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

·         Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

·         Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

·         Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

·         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

·         Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

·         Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 7 Beiträge

·         Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 8 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind

·         die Mitgliederversammlung

·         der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

·         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegenmahne der Berichts des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

·         Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

·         Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

·         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

·         Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist vor beginn der Versammlung bekanntzumachen.

·         Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

·         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.

·         Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

·         Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

·         Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmerecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

·         Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

·         Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

·         Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

·         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  

 

§10 Vorstand

·         Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein nach außen.

·         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

·         Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

·         Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

·         Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

·         Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Kassenprüfung

·         Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.

·         Dieser darf nicht Mitglied im Vorstand sein.

·         Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§12 Auflösung des Vereins

·         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderheim Burgstädt, welches es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

 

Hartmannsdorf, 10.02.2014